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Batterieverordnung



Bat­te­rie­ve­rord­nung
 
a) Bat­te­ri­en kön­nen nach Ge­brauch über­all im Han­del dort ab­ge­ge­ben wer­den, wo Bat­te­ri­en ver­kauft wer­den. Al­ter­na­ti­ve Ab­ga­be­mö­glich­kei­ten bie­ten Wert­stoff­-/Recyclinghö­fe und Schad­stoff­mo­bi­le.
 
b.) End­ver­brau­cher sind zur Rück­ga­be ge­bra­uch­ter Bat­te­ri­en ver­pflich­tet.
 
c.) Kenn­zeich­nungs­pflich­ti­ge Bat­te­ri­en sind mit ei­nem der bei­den Zei­chen - dar­ge­stellt in BGBl. 1998,662 -, beste­hend aus ei­ner durch­ge­stri­che­nen Müll­ton­ne und dem che­mi­schen Sym­bol des für die Eins­tu­fung als schad­stoff­haltig aus­schla­gge­ben­den Schwer­me­talls zu ver­se­hen. Bei­de Zei­chen ha­ben­ die glei­che Be­deu­tung. Un­ter­schrei­tet das Zei­chen auf­grund der Ab­mes­sun­gen der Ba­tte­rie ei­ne be­stimm­te Min­dest­grö­ße, kann das Zei­chen auf die Ver­packung ge­druckt wer­den.


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